8.2. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, es müsse keine Umschulung, sondern eine erstmalige Berufsausbildung durchgeführt werden, da er keine Ausbildung absolviert und keine bestimmte Tätigkeit ausgeübt habe (Beschwerde S. 10). Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass ein Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG voraussetzt, dass die versicherte Person zuletzt noch kein massgebendes Erwerbseinkommen in der Höhe von mindestens drei Vierteln der Mindestrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG erzielt (Art. 5bis Abs. 1 lit. a IVV) oder ohne Ausbildung eine Hilfstätigkeit von weniger als sechs Monaten ausgeübt hat (Art. 5bis Abs. 1 lit.