_ vom 27. März 2023 in VB 39), weshalb auch hier das Kompetenzniveau 1 anwendbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2). Damit sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung rechtsprechungsgemäss erübrigt und der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entspricht (Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 9. März 2023 E. 3.2.1). Vorliegend ist der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht noch zu 100 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (VB 39). Es resultiert damit ein Invaliditätsgrad in der Höhe von 0 %.