jedoch nicht (vgl. diesbezüglich auch BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 222 mit weiteren Hinweisen). Auch sind aus keinem anderen Bericht Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit ersichtlich. Aus dem Umstand, dass mangels fachärztlicher Behandlung kaum objektive Befunde aktenkundig sind, kann der Beschwerdeführer jedoch nicht ableiten, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.1.2). Auf die Ausführungen von Dr. med. B._____, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei (VB 39), kann somit abgestellt werden.