6.2. Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, seine "anderen" somatischen und psychischen Beschwerden, insbesondere seine Alkoholabhängigkeit (Beschwerde S. 6 f. und 9) seien von der Beschwerdegegnerin nicht genügend abgeklärt worden (Beschwerde S. 8 und 10 f.), ist zu erwähnen, dass Dr. med. E._____, Facharzt für Gastroenterologie sowie für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht zum Abdomenultraschall der Gastroenterologie F._____ vom 16. September 2022 zwar ausführte, der Beschwerdeführer hätte "vorher" einen Alkoholkonsum von fünf Liter Bier pro Tag verzeichnet, dieser würde "jetzt" noch zwei Liter betragen.