Der Ergotherapeutische Bericht des Zentrums D._____ vom 8. September 2023 (BB 4) datiert nach dem Verfügungserlass. Ob sich dieser auf den Zeitraum vor der Verfügung vom 11. Juli 2023 (VB 45) bezieht, kann jedoch offengelassen werden. So stellt dieser ohnehin keinen medizinischen bzw. ärztlichen Bericht dar, da die Beurteilung des Gesundheitszustandes Sache des Mediziners ist (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Das ärztliche Zeugnis vom 6. September 2023 attestiert denn auch einzig eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. September 2023 bis 14. Oktober 2023 (BB 3). Diese Periode datiert nach dem Verfügungserlass, weshalb das ärztliche Zeugnis nicht zu berücksichtigen ist.