6.1.2. Betreffend die mit Beschwerde vom 12. September 2023 eingereichten Arztberichte (Beschwerdebeilagen [BB] 3 bis 6) ist zu erwähnen, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen nach dem Sachverhalt zu beurteilen hat, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140; 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde der (medizinische) Sachverhalt massgebend ist, der am 11. Juli 2023, dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin (VB 45), vorgelegen hat.