Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit (Montage und Renovationen, Staplerfahrer) aktuell und prognostisch 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, ohne allzu grosse mechanische Belastung und/oder häufige Umwendbewegungen beider Hände, ohne Bedienen von schnell laufenden Maschinen und ohne Tätigkeiten, die mit Stössen, Erschütterungen und Vibrationen verbunden sind, bestehe aktuell, prognostisch und per sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 39).