2. Vorab ist, was den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme weiterer Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin in Bezug auf eine Rente betrifft (Rechtsbegehren Ziff. 3 und Beschwerde S. 10 f.), darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Der Anspruch auf eine Rente war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2023 (VB 45).