2. 2.1. Am 12. September 2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juli 2023 und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, vom 11. Juli 2023 betreffend kein Anspruch auf berufliche Massnahmen aufzuheben, 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen angedeihen zu lassen; eventuell, für den Fall der Abweisung des Antrages Ziffer 2: