Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.376 / dr / nl Art. 22 Urteil vom 16. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Reisinger Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; berufliche Massnahmen (Verfügung vom 11. Juli 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1983 geborene und zuletzt als "Hilfsarbeiter Bodenleger" und im Gar- tenbau tätig gewesene Beschwerdeführer meldete sich am 1. November 2022 unter Hinweis auf Schmerzen an beiden Handgelenken "rechts schlimmer, als links" bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistun- gen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) an. Nach Einholung der medizinischen Akten nahm die Beschwer- degegnerin Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 11. Juli 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Mass- nahmen. 2. 2.1. Am 12. September 2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Be- schwerde gegen die Verfügung vom 11. Juli 2023 und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aar- gau, IV-Stelle, vom 11. Juli 2023 betreffend kein Anspruch auf berufli- che Massnahmen aufzuheben, 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen angedeihen zu lassen; eventuell, für den Fall der Abweisung des Antrages Ziffer 2: 3. Es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen in Bezug auf Ge- sundheit, Arbeitsfähigkeit, berufliche Massnahmen und eventuell Rente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin;" Zudem stellte er den folgenden verfahrensrechtlichen Antrag: "Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm in der Person des Unter- zeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen;" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Dr. iur. -3- Peter F. Siegen, Rechtsanwalt, Baden, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Juli 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 45) einen Anspruch des Be- schwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint hat. 2. Vorab ist, was den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme weiterer Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin in Bezug auf eine Rente be- trifft (Rechtsbegehren Ziff. 3 und Beschwerde S. 10 f.), darauf hinzuwei- sen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver- fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Der Anspruch auf eine Rente war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2023 (VB 45). Demzufolge fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er aktuell nicht in der Lage sei, eine Tätigkeit auszuüben (Beschwerde S. 7), und dass eine Selbsteingliederung objektiv unmöglich sei (Beschwerde S. 8). Es bestehe somit ein Anspruch auf Umschulung nach Art. 17 IVG (Beschwerde S. 8) oder auf erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG (Beschwerde S. 10). Zudem seien seine "anderen" somatischen und psychischen Beschwerden, insbeson- dere seine Alkoholabhängigkeit (Beschwerde S. 6 f. und 9) von der Be- schwerdegegnerin nicht genügend abgeklärt worden (Beschwerde S. 8 und S. 10 f.). 4. 4.1. Versicherte Personen haben Anspruch auf Umschulung auf eine neue Er- werbstätigkeit, wenn dies infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere ihres Gesundheitsscha- dens in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Er- werbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs- -4- einbusse von etwa 20 %, gemessen an dem vor Eintritt des Gesundheits- schadens erzielten Verdienst, erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f.). 4.2. Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstä- tig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Aus- bildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben An- spruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind a) die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben; b) die berufliche Wei- terausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraus- sichtlich erhalten oder verbessert werden kann, ausgenommen sind Wei- terausbildungen, die von Organisationen nach Artikel 74 angeboten wer- den; in begründeten, vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) um- schriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden; c) die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschütz- ten Werkstätte. 5. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 11. Juli 2023 (VB 45) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27. März 2023. Dieser stellte die folgende Diagnose (VB 39): "4-Corner Fusion rechts mit Denervation des Nervus interosseus posterior und partieller Ektomie des Processus styloideus radii am 14.10.2022 Scaphoid-Pseudoarthrose links" Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit (Montage und Renovationen, Staplerfahrer) aktuell und prognostisch 100 % arbeitsunfä- hig. In einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, ohne allzu grosse mechanische Belastung und/oder häufige Umwendbewegungen beider Hände, ohne Be- dienen von schnell laufenden Maschinen und ohne Tätigkeiten, die mit Stössen, Erschütterungen und Vibrationen verbunden sind, bestehe ak- tuell, prognostisch und per sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 39). 6. 6.1. 6.1.1. Die Ausführungen von Dr. med. B._____ in seiner Beurteilung vom 27. März 2023, wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tä- tigkeit 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit hingegen -5- 100 % arbeitsfähig sei, wobei unter anderem das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm vermieden werden solle (VB 39), sind nach- vollziehbar. So wurde im Bericht des Kantonsspitals C._____ vom 16. Ja- nuar 2023 ausgeführt, radiologisch zeige sich ein unverändertes Bild, kli- nisch jedoch bereits eine leichte Verbesserung der Beweglichkeit. Auch der Beschwerdeführer habe ausgeführt, die Beweglichkeit habe sich bereits ein wenig verbessert und er verspüre Schmerzen nur bei gewissen endgradi- gen Bewegungen und bei Belastung (VB 35 S. 2 f.). Gemäss dem Bericht des Kantonsspitals C._____ vom 11. Juli 2023 persistierten acht Monate nach der diagnostischen Arthroskopie, proximal row carpectomy und Infilt- ration vom 14. Oktober 2022 zwar noch relevante Restbeschwerden. Eine therapeutische Infiltration habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gewollt. Es könne eine Kraft von 70 % einer gesunden Gegenseite und eine Fle- xion/Extension von 30–40 % erwartet werden. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde durch die Mediziner des Kantonsspitals C._____ in der Folge so- dann explizit nur für eine körperlich schwere Arbeit verlängert (VB 46 S. 2 f.). 6.1.2. Betreffend die mit Beschwerde vom 12. September 2023 eingereichten Arztberichte (Beschwerdebeilagen [BB] 3 bis 6) ist zu erwähnen, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetz- mässigkeit der Verwaltungsverfügungen nach dem Sachverhalt zu beurtei- len hat, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140; 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde der (medizinische) Sach- verhalt massgebend ist, der am 11. Juli 2023, dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin (VB 45), vorgele- gen hat. Berichte, die sich über diesen Zeitraum aussprechen, sind jedoch – auch wenn sie erst nach dem Verfügungserlass datieren – zu berücksich- tigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). Der Ergotherapeutische Bericht des Zentrums D._____ vom 8. September 2023 (BB 4) datiert nach dem Verfügungserlass. Ob sich dieser auf den Zeitraum vor der Verfügung vom 11. Juli 2023 (VB 45) bezieht, kann jedoch offengelassen werden. So stellt dieser ohnehin keinen medizinischen bzw. ärztlichen Bericht dar, da die Beurteilung des Gesundheitszustandes Sa- che des Mediziners ist (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Das ärztliche Zeug- nis vom 6. September 2023 attestiert denn auch einzig eine Arbeitsunfä- higkeit vom 1. September 2023 bis 14. Oktober 2023 (BB 3). Diese Periode datiert nach dem Verfügungserlass, weshalb das ärztliche Zeugnis nicht zu berücksichtigen ist. Zudem enthält es keinerlei Begründung. Die übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte (BB 5 und 6) datieren so- dann zwar vor dem Verfügungserlass. Diese sind jedoch in den Akten vor- handen (BB 5 in VB 25 S. 10 und BB 6 in VB 25 S. 18 und VB 36 S. 2) und -6- wurden von RAD-Arzt Dr. med. B._____ bereits berücksichtigt, weshalb diese keiner besonderen Erwähnung bedürfen. 6.2. Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, seine "anderen" somati- schen und psychischen Beschwerden, insbesondere seine Alkoholabhän- gigkeit (Beschwerde S. 6 f. und 9) seien von der Beschwerdegegnerin nicht genügend abgeklärt worden (Beschwerde S. 8 und 10 f.), ist zu erwähnen, dass Dr. med. E._____, Facharzt für Gastroenterologie sowie für Allge- meine Innere Medizin, im Bericht zum Abdomenultraschall der Gastroente- rologie F._____ vom 16. September 2022 zwar ausführte, der Beschwer- deführer hätte "vorher" einen Alkoholkonsum von fünf Liter Bier pro Tag verzeichnet, dieser würde "jetzt" noch zwei Liter betragen. Glücklicher- weise finde sich nur eine Hepatomegalie aufgrund der Lebersteatose und keine erhöhte Lebersteifigkeit und auch keine Zeichen für eine portale Hy- pertension. Er gehe davon aus, dass sich die Leberwerte unter strikter Al- koholabstinenz erholen würden (VB 25 S. 16 f.). Ein Alkoholabhängigkeits- syndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. med. E._____ jedoch nicht (vgl. diesbezüglich auch BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 222 mit weiteren Hinweisen). Auch sind aus keinem anderen Bericht Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit ersichtlich. Aus dem Umstand, dass mangels fachärztlicher Behandlung kaum objektive Befunde aktenkundig sind, kann der Beschwerdeführer jedoch nicht ableiten, die Beschwerde- gegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.1.2). Auf die Ausführun- gen von Dr. med. B._____, wonach der Beschwerdeführer in einer ange- passten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei (VB 39), kann somit abgestellt werden. Da verlässliche medizinische Unterlagen (Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 27. März 2023 in VB 39) vorliegen, kann auf die von den Medizinern des Kantonsspitals C._____ vorgeschlagene Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. Bericht vom 11. Juli 2023 in VB 46 S. 2 f.) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. hierzu Ur- teil des Bundesgerichts 8C_439/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.2.2). 7. 7.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom- men). -7- 7.2. Da der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens (ausweis- lich der Akten frühestens Februar 2021; vgl. Berichte des Kantonsspitals C._____ vom 7. Juni 2021 in VB 25 S. 8 f. und vom 13. September 2021 in VB 25 S. 10 f.) arbeitslos war und danach keine feste Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat (vgl. IV-Anmeldung vom 1. November 2022 in VB 17 S. 7, wonach der Beschwerdeführer bis Januar 2020 arbeitstätig war; vgl. auch Auszug aus dem individuellen Konto in VB 26, wonach der Beschwerdeführer bis Ende Dezember 2018 arbeitstätig war), ist zur Er- mittlung des Validen- und des Invalideneinkommens – übereinstimmend mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 6.5 f.; 9C_148/2016 vom 2. No- vember 2016 E. 2.1; 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1) – auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) abzustellen. Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Ge- sundheitsschadens als Hilfsarbeiter tätig (vgl. die IV-Anmeldung vom 1. November 2022 in VB 17 S. 7; Auszug aus dem individuellen Konto in VB 26 S. 3; Protokoll telefonisches Erstgespräch vom 21. November 2022 in VB 28 S. 2) und hat dabei keine bestimmte Tätigkeit, sondern immer wie- der andere Hilfsarbeiten ausgeführt (Beschwerde S. 20), weshalb beim Va- lideneinkommen das Kompetenzniveau 1 anwendbar ist und nicht von ei- ner bestimmten Branche, sondern vom Total auszugehen ist. Auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens sind dem Beschwerdeführer leichte Tä- tigkeiten zumutbar (vgl. Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 27. März 2023 in VB 39), weshalb auch hier das Kompetenzniveau 1 anwendbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2). Damit sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Ta- bellenlohn zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung rechtspre- chungsgemäss erübrigt und der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsun- fähigkeit entspricht (Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 9. März 2023 E. 3.2.1). Vorliegend ist der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht noch zu 100 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (VB 39). Es resultiert damit ein Invaliditätsgrad in der Höhe von 0 %. 8. 8.1. Obgleich es sich bei der Erheblichkeitsgrenze von 20 % nicht um einen starren Wert handelt (vgl. zum ganzen ERWIN MURER, Kommentar zum In- validenversicherungsgesetz [Art. 1–27bis IVG], 2014, N. 60 zu Art. 17 IVG), kann dem Beschwerdeführer angesichts dessen Invaliditätsgrads von 0 % kein Umschulungsanspruch zuerkannt werden (vgl. zu einem Invaliditäts- grad von unter 18 % Urteile des Bundesgerichts 8C_951/2010 vom 30. Mai 2011 E. 3.3 und E. 5.2 sowie 9C_187/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3 und E. 4.4, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 218/02 vom 10. Oktober 2002 E. 3; vgl. ferner SVR 2010 IV Nr. 52, 9C_125/2009 vom 19. März 2010 E. 4.5). -8- 8.2. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, es müsse keine Umschulung, sondern eine erstmalige Berufsausbildung durchgeführt werden, da er keine Ausbildung absolviert und keine bestimmte Tätigkeit ausgeübt habe (Beschwerde S. 10). Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass ein Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG voraussetzt, dass die versicherte Person zuletzt noch kein massgebendes Erwerbseinkommen in der Höhe von mindestens drei Vierteln der Mindestrente nach Art. 34 Abs. 5 AHVG erzielt (Art. 5bis Abs. 1 lit. a IVV) oder ohne Ausbildung eine Hilfstätigkeit von weniger als sechs Monaten ausgeübt hat (Art. 5bis Abs. 1 lit. b IVV; vgl. auch das Kreisschreiben des BSV über die Eingliederungs- massnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2023, Rz. 1302 f. vgl. auch Rz. 1702 und 1711). Der Beschwer- deführer war mehrere Jahre bei G._____ (H._____, www.zefix.ch) ange- stellt (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto in VB 26), wo er als Boden- leger auf Abruf tätig war und daher Hilfsarbeiten ausführte (Protokoll tele- fonisches Erstgespräch vom 21. November 2022 in VB 28 S. 2, wonach der Beschwerdeführer zudem "mit 16-jährig zu arbeiten [angefangen habe], als handwerklicher Allrounder"). Da der Beschwerdeführer somit ohne Ausbil- dung mehr als sechs Monate lang Hilfstätigkeiten ausgeübt und ein Ein- kommen von über Fr. 919.00 (Art. 5bis Abs. 1 lit. a IVV i.V.m. Art. 34 Abs. 5 AHVG) pro Monat erzielt hat (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto in VB 26), hat er keinen Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 9.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 9.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). -9- 9.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt in Baden, nach Eintritt der Rechtskraft das Hono- rar von Fr. 2'000.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als - 10 - Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Aarau, 16. Februar 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Reisinger