3.4. Der Beschwerdeführer hat sich über seine Mittellosigkeit ausgewiesen und auch die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt. Somit ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten zu bewilligen. Soweit der Antrag die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und die Bestellung des Vertreters des Beschwerdeführers zu dessen unentgeltlichem Rechtsvertreter zum Ziel hat, ist er jedoch abzuweisen. Rechtsprechungsgemäss sind hierzu ausschliesslich im Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte zu bestimmen (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.3 und 5.1.4. S. 204 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 9.3.2).