3.3. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht jedoch nicht voraussetzungslos. In jedem Fall wird die Bedürftigkeit des Rechtsuchenden und die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels im konkreten Fall verlangt (BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2, 131 I 350 E. 3.1 S. 355, 120 Ia 14 E. 3d S. 16).