3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 3). 3.2. Aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV besteht in jedem staatlichen Verfahren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf, ein verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.