bereiterklärt hat, anderweitige Unterstützungsmassnahmen der IV in Anspruch zu nehmen, und auch nach Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit auf der Umschulung zum Fahrlehrer beharrte, hat die Beschwerdegegnerin es mit Verfügung vom 7. August 2023 (VB 380 S. 1 ff.) zu Recht abgelehnt, weitere Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Fahrlehrer zu übernehmen sowie entsprechende Taggelder zu erbringen, und das Eingliederungsverfahren zu Recht abgeschlossen. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten mangels Relevanz nicht einzugehen.