Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 (sowie Vorankündigung vom 21. Juni 2023 [VB 368 S. 1]) teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, dass sie zum Schluss gekommen sei, dass die Eignung zum Fahrlehrer mit eidgenössischem Fachausweis nach zwei nicht bestandenen Prüfungen nicht gegeben sei und sie die Kosten für eine dritte Prüfung daher nicht übernehme. Er wurde gebeten mitzuteilen, ob er die Unterstützung der IV bei der Suche nach einer für ihn geeigneten beruflichen, gesundheitsangepassten Alternative in Anspruch nehmen möchte oder an seinem beruflichen Plan, die Prüfung zum eidgenössischen Fahrlehrer ein drittes Mal anzutreten, festhalte (VB 369 S. 1).