Als der Beschwerdeführer die Berufsprüfung auch im Rahmen der Wiederholungsprüfung nicht bestanden hatte (VB 366), ersuchte er die Beschwerdegegnerin am 19. Juni 2023 sinngemäss ein weiteres Mal um Unterstützung (VB 367). Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 (sowie Vorankündigung vom 21. Juni 2023 [VB 368 S. 1]) teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, dass sie zum Schluss gekommen sei, dass die Eignung zum Fahrlehrer mit eidgenössischem Fachausweis nach zwei nicht bestandenen Prüfungen nicht gegeben sei und sie die Kosten für eine dritte Prüfung daher nicht übernehme.