Nachdem der Beschwerdeführer die Berufsprüfung beim ersten Mal nicht bestanden (VB 341) und die Beschwerdegegnerin deswegen am 5. Januar 2023 um Übernahme sämtlicher mit der Wiederholungsprüfung verbundenen Kosten ersucht hatte (VB 345), stellte diese aufgrund der mit dem Beschwerdeführer vereinbarten Rahmenbedingungen (einmalige Kostenübernahme; VB 318 S. 1) in Aussicht, auf den Antrag um Kostenübernahme für die Verlängerung der Ausbildung (Übernahme der Kosten für die Prüfungsvorbereitung bei der Fahrschule C._____ AG und weitere Unterstützung in Form von IV-Taggeldern bis zur Prüfungswiederholung) nicht einzutreten (VB 365 S. 4, 18; 353 S. 3; 350 S. 1 f.).