1702). Solange das Eingliederungsziel unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes noch erreichbar ist, insbesondere eine Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit noch erwartet werden kann, darf eine einmal begonnene Umschulung nicht vorzeitig abgebrochen werden. Ohne stichhaltigen Grund darf die IV-Stelle eine einmal zugesprochene Umschulung nicht von sich aus vorzeitig beenden (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung zum IVG, Art. 17 N. 52).