In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3 und 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 3.1 mit Verweis unter anderem auf BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f. sowie 124 V 108 E. 2a S. 109).