1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin es mit Verfügung vom 7. August 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 380) zu Recht abgelehnt hat, weitere Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Fahrlehrer (mit Ausnahme [letztmals] der Prüfungskosten für die eidgenössische Berufsprüfung) zu übernehmen und die beruflichen Massnahmen zu Recht abgeschlossen hat.