Als Nachteilsausgleichsmassnahmen wurde in der erwähnten Beschwerde verlangt, diese Prüfung an zwei Tagen (statt einem) absolvieren zu dürfen. Es wurden auch längere Pausen wegen der gesundheitlichen Benachteiligung des Beschwerdeführers verlangt. Die Beschwerdegegnerin sei für diesen Fall, dass der Beschwerdeführer zur 2. und letzten Wiederholungsprüfung antreten muss, zu verpflichten, ihm auch für die Zeit vom 1.7.23 bis 31.12.23 ein Taggeld gemäss der vorstehenden Ziff. 1 zu bezahlen.