"1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch für die Zeit vom 1.1.23 bis 30.6.23 ein Taggeld mindestens in der Höhe des bisherigen Taggeldes von CHF 176.80 pro Tag (abzüglich Kürzung um einen Dreissigstel wegen der gleichzeitig ausgerichteten IV-Viertels- rente und abzüglich der Arbeitslosenentschädigung für diesen Zeitraum) zu bezahlen.