Am 21. Juni 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, dass für die zweite Wiederholungsprüfung, für welche er am 19. Juni 2023 aufgrund des erneuten Nichtbestehens der eidgenössischen Berufsprüfung sinngemäss um Kostenübernahme ersucht hatte, keine finanzielle Unterstützung erfolge. Mit Verfügung vom 7. August 2023 wies sie das Gesuch um weitere Unterstützung der Fahrlehrerprüfung (3. Prüfung und Taggelder im Zusammenhang mit der 2. und 3. Prüfung) ab und schloss das Eingliederungsverfahren ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 7. August 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: