___ AG statt bei der Fahrschule B._____. Mit Vorbescheid vom 22. September 2021 wurde ihm die Ablehnung des Kostengutsprachegesuchs für die Weiterführung der Ausbildung zum Fahrlehrer bei der Fahrschule C._____ AG in Aussicht gestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Prüfungsvorbereitung bei dieser Fahrschule sei erfahrungsgemäss ungenügend und habe sich in früheren Fällen jeweils mehrmals hinausgezögert. Zudem habe sich die Zusammenarbeit und Kommunikation mit der fraglichen Fahrschule in der Vergangenheit als sehr zeitaufwendig und schwierig erwiesen.