Am 27. August 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, der in allen drei geprüften Kategorien des Moduls B3 nicht bestanden hatte, mit, dass die Voraussetzungen für die Kostengutsprache für die Nachprüfung (Modul B3) vom 24. August 2021 im Betrage von Fr. 975.00 erfüllt seien. Nachdem der Beschwerdeführer auch die Nachprüfung nicht bestanden hatte, ersuchte er die Beschwerdegegnerin um Übernahme der Kosten der entsprechenden Ausbildung bei der Fahrschule C._____ AG statt bei der Fahrschule B._____.