Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.375 / SW / sc Art. 50 Urteil vom 8. April 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Jacober Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Sandro Sosio, Bahnhofstrasse 48, 8305 Dietlikon Beschwerde- SVA Aargau,IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. August 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1974 geborene Beschwerdeführer, dem vom Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2011.700 vom 21. Februar 2012 aufgrund einer durch zervikale und psychische Beschwerden bedingten Einschränkung der Arbeitsfähig- keit mit Wirkung ab 1. November 2004 eine Viertelsrente der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen worden war, ersuchte die Beschwerdegegnerin am 28. Januar 2021 per E-Mail um Eingliederungs- massnahmen im Sinne einer Umschulung zum Fahrlehrer bei der Fahr- schule B._____. Er führte aus, die Ausbildung würde ca. Fr. 30'000.00 kos- ten und nach erfolgreichem Abschluss zahle der Bund einen Anteil von ca. Fr. 9'500.00. Mit Mitteilung vom 1. Juni 2021 erfolgte für den Zeitraum vom 4. Mai 2021 bis 22. August 2021 eine Kostengutsprache für die Module 1- 3 der Ausbildung zum Fahrlehrer B bei der Fahrschule B._____. Am 27. August 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer, der in allen drei geprüften Kategorien des Moduls B3 nicht bestanden hatte, mit, dass die Voraussetzungen für die Kostengutsprache für die Nachprüfung (Modul B3) vom 24. August 2021 im Betrage von Fr. 975.00 erfüllt seien. Nachdem der Beschwerdeführer auch die Nachprüfung nicht bestanden hatte, ersuchte er die Beschwerdegegnerin um Übernahme der Kosten der entsprechenden Ausbildung bei der Fahrschule C._____ AG statt bei der Fahrschule B._____. Mit Vorbescheid vom 22. September 2021 wurde ihm die Ablehnung des Kostengutsprachegesuchs für die Wei- terführung der Ausbildung zum Fahrlehrer bei der Fahrschule C._____ AG in Aussicht gestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Prüfungsvorbe- reitung bei dieser Fahrschule sei erfahrungsgemäss ungenügend und habe sich in früheren Fällen jeweils mehrmals hinausgezögert. Zudem habe sich die Zusammenarbeit und Kommunikation mit der fraglichen Fahrschule in der Vergangenheit als sehr zeitaufwendig und schwierig erwiesen. Am 9. Dezember 2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie sein Einwandschreiben vom 12. November 2021 erhalten habe und nach erneuter Prüfung bereit sei, die Kosten für die Module 3 bis 7 bei der Fahrschule C._____ AG plus die Kosten für die Berufsprüfung einmalig zu übernehmen. Als Bedingungen nannte sie die Anrechnung der erfolgreich abgeschlossenen Module 1 und 2 bei der Fahrschule B._____ seitens der Fahrschule C._____ AG und die Einreichung eines mit der Fahrschule C._____ AG abgesprochenen Zeitplans. Sie bat um Rückmel- dung, ob er einverstanden sei, und setzte eine Frist zur Einreichung des Zeitplans sowie einer Offerte der Fahrschule C._____ AG. Mit Mitteilung vom 3. Februar 2022 erklärte die Beschwerdegegnerin, dass sie die Kosten für die Wiederaufnahme der Fahrlehrerausbildung bei der Fahrschule C._____ AG im Betrage von Fr. 25'570.00 übernehme. -3- Am 5. Januar 2023 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin aufgrund des negativen Ergebnisses der Berufsprüfung mit, dass er die Prüfung bei der Fahrschule C._____ AG wiederholen möchte. Er bitte um Übernahme sämtlicher Kosten bis zur zweiten eidgenössischen Berufsprü- fung. Mit Vorbescheid vom 23. Januar 2023 stellte ihm die Beschwerde- gegnerin in Aussicht, dass sie auf den Antrag um Kostenübernahme be- treffend die Verlängerung der Ausbildung und um Übernahme der Kosten für die Prüfungsvorbereitung bei der Fahrschule C._____ AG sowie um weitere Unterstützung in Form von IV-Taggeldern bis zur Prüfungswieder- holung nicht eintreten werde. Sie zeige sich jedoch kulant und übernehme nochmals einmalig die Prüfungskosten für die eidgenössische Berufsprü- fung. Am 21. Juni 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, dass für die zweite Wiederholungsprüfung, für welche er am 19. Juni 2023 aufgrund des erneuten Nichtbestehens der eidgenössischen Berufsprüfung sinngemäss um Kostenübernahme ersucht hatte, keine fi- nanzielle Unterstützung erfolge. Mit Verfügung vom 7. August 2023 wies sie das Gesuch um weitere Unterstützung der Fahrlehrerprüfung (3. Prü- fung und Taggelder im Zusammenhang mit der 2. und 3. Prüfung) ab und schloss das Eingliederungsverfahren ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 7. August 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Anträge: "1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Be- schwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch für die Zeit vom 1.1.23 bis 30.6.23 ein Taggeld mindestens in der Höhe des bisherigen Taggeldes von CHF 176.80 pro Tag (abzüglich Kürzung um einen Dreissigstel wegen der gleichzeitig ausgerichteten IV-Viertels- rente und abzüglich der Arbeitslosenentschädigung für diesen Zeit- raum) zu bezahlen. Dies betrifft die Zeit bis zur 1. Wiederholungsprüfung zum Fahrlehrer mit Eidgenössischem FA, welche am 5.6.23 in Q._____ stattfand und welche der Beschwerdeführer mit der Gesamtnote 3.8 (sehr knapp) wiederum nicht bestanden hatte. 2. Für den Fall, dass der Schweizerische Fahrlehrerverband (L-drive Schweiz, Geschäftsstelle QSK) die Prüfung vom 5.6.23 aufgrund unse- rer Beschwerde ans SBFI vom 5.7.23 nicht nachträglich doch als be- standen werden sollte (dies ist aufgrund des aktuell gültigen Merk- blattes des SBFI zum Nachteilsausgleich für Menschen mit Behin- derung bei Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen (vgl. Beilage 3) möglich), hat sich der Beschwerdeführer bereits für die 2. und letzte Wiederholung der Prüfung vom 11. bis 13.12.23 angemel- det. -4- Als Nachteilsausgleichsmassnahmen wurde in der erwähnten Be- schwerde verlangt, diese Prüfung an zwei Tagen (statt einem) absol- vieren zu dürfen. Es wurden auch längere Pausen wegen der gesund- heitlichen Benachteiligung des Beschwerdeführers verlangt. Die Beschwerdegegnerin sei für diesen Fall, dass der Beschwerdefüh- rer zur 2. und letzten Wiederholungsprüfung antreten muss, zu ver- pflichten, ihm auch für die Zeit vom 1.7.23 bis 31.12.23 ein Taggeld gemäss der vorstehenden Ziff. 1 zu bezahlen. Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Be- schwerdeführer die Prüfungsgebühr für diese 2. Wiederholungsprüfung in Höhe von CHF 1'900 sowie die Kosten der Fahrschule C._____ AG für Praktikums- Wiederholer in Höhe von CHF 4'450 sowie die Ver- pflegungs- und Reisekosten im bisherigen Umfang zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin. In prozessualer Hinsicht beantrage ich, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2023 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer das mit Schreiben vom 14. September 2023 verlangte Formular betreffend unent- geltliche Rechtspflege samt Beilagen ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin es mit Verfügung vom 7. August 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 380) zu Recht abgelehnt hat, weitere Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Fahrlehrer (mit Ausnahme [letztmals] der Prüfungskosten für die eidgenössische Be- rufsprüfung) zu übernehmen und die beruflichen Massnahmen zu Recht abgeschlossen hat. 2. 2.1. Anspruch auf Umschulung haben versicherte Personen, wenn dies infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Als Umschu- lung gelten nach Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versi- cherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung -5- wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Erfasst sind somit sämtliche Vorkehrungen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits er- werbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Be- griff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbil- dungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen best- möglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_808/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3 und 9C_244/2010 vom 5. August 2010 E. 3.1 mit Verweis unter anderem auf BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f. sowie 124 V 108 E. 2a S. 109). Die Umschulung hat den Erfordernissen der Einfachheit und Zweckmässigkeit sowie den Fähigkeiten der versicherten Person zu entsprechen (vgl. Kreis- schreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invaliden- versicherung (KSBEM), Stand: 1. Januar 2024, Rz. 1702). Solange das Eingliederungsziel unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeits- grundsatzes noch erreichbar ist, insbesondere eine Beeinflussung der Er- werbsfähigkeit noch erwartet werden kann, darf eine einmal begonnene Umschulung nicht vorzeitig abgebrochen werden. Ohne stichhaltigen Grund darf die IV-Stelle eine einmal zugesprochene Umschulung nicht von sich aus vorzeitig beenden (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung zum IVG, Art. 17 N. 52). 2.2. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Umschulung die Fahrlehreraus- bildung bei Fahrschule B._____ besucht und die Prüfung des Moduls 3 auch beim zweiten Versuch nicht bestanden, woraufhin er – ohne mit der Beschwerdegegnerin Rücksprache zu nehmen – beschloss, das Modul 3 bei der Fahrschule C._____ AG weiterzuverfolgen. Dies wollte die Be- schwerdegegnerin aufgrund ihrer Erfahrungen mit dieser Ausbildungsstätte anfangs nicht unterstützen (VB 309 S. 3), schlussendlich erklärte sie sich aber trotzdem bereit, die Kosten für die Module 3 bis 7 bei der Fahrschule C._____ AG plus die Kosten für die Berufsprüfung einmalig zu übernehmen (VB 318 S. 1). Die Gewährung darüberhinausgehender Leistungen lehnte sie somit implizit ab. Der Beschwerdeführer war mit diesem Vorschlag ein- verstanden (VB 321 S. 1). Sodann wurden die beruflichen Massnahmen – in Übereinstimmung mit der zwischen dem zuständigen Berufsberater der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer vereinbarten Ausbil- dungsdauer bis 31. Dezember 2022 (vgl. VB 326 S. 1) – am 2. Januar 2023 beendet und die Taggelder eingestellt (VB 359 S. 4). -6- Nachdem der Beschwerdeführer die Berufsprüfung beim ersten Mal nicht bestanden (VB 341) und die Beschwerdegegnerin deswegen am 5. Januar 2023 um Übernahme sämtlicher mit der Wiederholungsprüfung verbunde- nen Kosten ersucht hatte (VB 345), stellte diese aufgrund der mit dem Be- schwerdeführer vereinbarten Rahmenbedingungen (einmalige Kosten- übernahme; VB 318 S. 1) in Aussicht, auf den Antrag um Kostenüber- nahme für die Verlängerung der Ausbildung (Übernahme der Kosten für die Prüfungsvorbereitung bei der Fahrschule C._____ AG und weitere Unter- stützung in Form von IV-Taggeldern bis zur Prüfungswiederholung) nicht einzutreten (VB 365 S. 4, 18; 353 S. 3; 350 S. 1 f.). Aus Kulanz erklärte sie sich jedoch bereit, die Prüfungskosten der Wiederholungsprüfung vom 5. bis 7. Juni 2023 zu übernehmen (VB 365 S. 4). Als der Beschwerdeführer die Berufsprüfung auch im Rahmen der Wieder- holungsprüfung nicht bestanden hatte (VB 366), ersuchte er die Beschwer- degegnerin am 19. Juni 2023 sinngemäss ein weiteres Mal um Unterstüt- zung (VB 367). Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 (sowie Vorankündigung vom 21. Juni 2023 [VB 368 S. 1]) teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, dass sie zum Schluss gekommen sei, dass die Eignung zum Fahrlehrer mit eidgenössischem Fachausweis nach zwei nicht bestandenen Prüfungen nicht gegeben sei und sie die Kosten für eine dritte Prüfung daher nicht übernehme. Er wurde gebeten mitzuteilen, ob er die Unterstützung der IV bei der Suche nach einer für ihn geeigneten beruflichen, gesundheitsange- passten Alternative in Anspruch nehmen möchte oder an seinem berufli- chen Plan, die Prüfung zum eidgenössischen Fahrlehrer ein drittes Mal an- zutreten, festhalte (VB 369 S. 1). Mit E-Mail vom 21. Juni 2023 erklärte der Beschwerdeführer, er sei mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und er werde ein drittes Mal zur Fahrlehrerprüfung antreten (VB 371). 2.3. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Fahrlehrer im Mai 2021 begonnen hat und dementsprechend im Juni 2022 an sich mit der Berufsprüfung hätte abschliessen können (vgl. VB 275 S. 5), das Modul B3 indes zweimal wiederholen musste, auf seinen Wunsch hin in der Folge die Ausbildungsstätte gewechselt hat und die Be- rufsprüfung daraufhin zweimal nicht bestanden hat, erscheint das mit der fraglichen Umschulung verfolgte Eingliederungsziel unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes als nicht mehr erreichbar. Auch wenn der Wille des Beschwerdeführers erkennbar ist, kann aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Prüfungsmisserfolge nicht mehr davon gespro- chen werden, die Umschulung zum Fahrlehrer würde seinen Fähigkeiten entsprechen. Die Eignung, dem Beschwerdeführer eine seiner ange- stammten Tätigkeit als Elektromechaniker (vgl. VB 5 S. 4) annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (vgl. E. 2.1.) – und damit die Verhältnismässigkeit – ist der in Frage stehenden Umschulung daher abzusprechen. Nachdem sich der Beschwerdeführer zudem nicht -7- bereiterklärt hat, anderweitige Unterstützungsmassnahmen der IV in An- spruch zu nehmen, und auch nach Einräumung einer angemessenen Be- denkzeit auf der Umschulung zum Fahrlehrer beharrte, hat die Beschwer- degegnerin es mit Verfügung vom 7. August 2023 (VB 380 S. 1 ff.) zu Recht abgelehnt, weitere Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Fahrlehrer zu übernehmen sowie entsprechende Taggelder zu erbrin- gen, und das Eingliederungsverfahren zu Recht abgeschlossen. Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist nach dem Gesag- ten mangels Relevanz nicht einzugehen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei ihm für das vorliegende Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (vgl. Be- schwerde S. 3). 3.2. Aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV besteht in jedem staatlichen Verfahren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf, ein verfassungsmässiger Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege. 3.3. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht jedoch nicht voraus- setzungslos. In jedem Fall wird die Bedürftigkeit des Rechtsuchenden und die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels im konkreten Fall verlangt (BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2, 131 I 350 E. 3.1 S. 355, 120 Ia 14 E. 3d S. 16). 3.4. Der Beschwerdeführer hat sich über seine Mittellosigkeit ausgewiesen und auch die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt. Somit ist ihm die unentgelt- liche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten zu bewilligen. Soweit der Antrag die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und die Bestellung des Vertreters des Beschwerdeführers zu dessen unentgelt- lichem Rechtsvertreter zum Ziel hat, ist er jedoch abzuweisen. Rechtspre- chungsgemäss sind hierzu ausschliesslich im Anwaltsregister eingetra- gene Anwältinnen und Anwälte zu bestimmen (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.3 und 5.1.4. S. 204 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 9.3.2). Der Vertreter des Beschwerdeführers ist weder im Anwalts- register des Kantons Zürich, wo er sein Büro hat, eingetragen noch über die Anwaltssuche des Schweizerischen Anwaltsverbands auffindbar. Auch ausweislich der Akten verfügt der Vertreter über kein Anwaltspatent, womit er nicht als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einge- setzt werden kann. -8- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. 4.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht beschliesst: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten bewilligt. 2. In Bezug auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 werden dem Beschwer- deführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. -9- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 8. April 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Ruh