Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 13 ff. und Replik S. 5 ff.) ist schliesslich festzuhalten, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2). Der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin lässt sich daher weder gestützt auf die Einschätzung der versicherungsinternen Ärzte noch gestützt auf die weiteren medizinischen Akten abschliessend beurteilen.