In Anbetracht der strengen Anforderungen an Beurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen als Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 3.2.2. hiervor) ist nach dem Dargelegten insgesamt von zumindest geringen Zweifeln an den Beurteilungen der Dres. med. B._____ (vgl. E. 3.1.1. und 3.1.2. hiervor) und O._____ (vgl. E. 4.3.2. hiervor) auszugehen.