Des Weiteren ist ausweislich der Aktenbeurteilung von Dr. med. B._____ vom 5. Dezember 2021 ersichtlich, dass dieser bereits am 8. November 2021 eine Aktenbeurteilung mit Hinweisen auf die medizinwissenschaftliche Literatur verfasst hatte (VB M59 S. 1). Diese Aktenbeurteilung vom 8. November 2021 befindet sich jedoch nicht bei den Akten der Beschwerdegegnerin, womit die auf der Beurteilung vom 8. November 2021 basierenden nachfolgenden Stellungnahmen von Dr. med. B._____ (vgl. E. 3.1.1. und 3.1.2. hiervor) nicht vollumfänglich nachvollzogen werden können.