4.4. Insbesondere den im Beschwerdeverfahren eingeholten Berichten der behandelnden Ärzte (vgl. E. 4.3.1. hiervor) ist auf die explizite Frage der Beschwerdeführerin, ob der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin am rechten Knie Merkmale aufweise, die auf einen Unfall als Ursache hindeuten würden, lediglich zu entnehmen, dies könne nicht eindeutig beantwortet werden, festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführerin vor ihrem Sturzgeschehen keinerlei dokumentierte Beschwerden am Knie gehabt habe (BB 14 S. 1); und eine Vergesellschaftung des Gesundheitsschadens mit einem traumatischen Ereignis sei wahrscheinlich, es könne jedoch le-