erheblichen endogenen Anfälligkeit und nicht als Folge eines traumatisierten gesunden Knorpels aufgefasst werden könne (VB M126 S. 1). In der Gesamtwürdigung würden alle Indizien kongruent und einheitlich für eine unfallfremde und somit auch vorwiegend krankheitsbedingte Gesundheitsstörung am rechten Knie sprechen, sodass kein Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Januar 2021 plausibel gemacht werden könne (VB M126 S. 6).