Zusammenfassend ergebe sich nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die am 26. März 2021 erstmals beim Skifahren aufgetretenen, rechtsseitigen Kniebeschwerden durch den Sturz auf den Rücken vom 16. Januar 2021 verursacht worden seien. Die Folgen dieses unbewiesenen Sachverhalts würden sich zu Lasten der Beschwerdeführerin Auswirkungen und würden keinen Leistungsanspruch begründen, weshalb die Einsprache abgewiesen werde (VB A96 S. 10).