Anhand der vorliegenden medizinischen Akten sowie gestützt auf die medizinische Literatur und die nachvollziehbar begründete Stellungnahme von Dr. med. B._____ ergebe sich schlüssig, dass es sich bei der symptomatischen Meniskus- bzw. Knorpelschädigung am rechten Knie um eine unfallfremde Pathologie handle, wofür die Beschwerdegegnerin keine Leistungen zu erbringen habe (VB A96 S. 8 f.). Zusammenfassend ergebe sich nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die am 26. März 2021 erstmals beim Skifahren aufgetretenen, rechtsseitigen Kniebeschwerden durch den Sturz auf den Rücken vom 16. Januar 2021 verursacht worden seien.