Der beratende Arzt G._____ sei fälschlicherweise von einer am Sturzereignis vom 16. Januar 2021 ausgewiesenen Beteiligung des rechten Knies ausgegangen, was sich jedoch nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beweisen lassen. Im Übrigen habe er wie auch der beratende Arzt der Krankentaggeldversicherung Dr. med. B._____ eine Kausalität zwischen dem am 5. August 2021 festgestellten Knorpelschaden und dem platten Sturz auf den Rücken verneint. Anhand der vorliegenden medizinischen Akten sowie gestützt auf die medizinische Literatur und die nachvollziehbar begründete Stellungnahme von Dr. med.