4.2.27. Im Einspracheentscheid vom 5. Juli 2023 ging die Beschwerdegegnerin sodann davon aus, dass in Bezug auf das rechte Knie ein plausibler Schadenmechanismus und damit auch eine Kausalität zum Vorfall vom 16. Januar 2021 nicht rechtsgenüglich erstellt seien, weshalb ein Leistungsanspruch bereits deshalb verneint werden müsse (VB A98 S. 8). Zudem würden auch die medizinischen Fakten gegen eine Kausalität zum Vorfall vom 16. Januar 2021 sprechen. Der beratende Arzt G.__