4.2.24. In ihrer Verfügung vom 19. Mai 2022 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. G._____ davon aus, dass die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2021 auf einer Eisstelle ausgerutscht und gestürzt sei und sich dabei eine Verletzung am Rücken sowie am rechten Knie zugezogen habe, der Status quo sine aber am 1. Mai 2021 erreicht gewesen sei, weshalb sie die vorübergehenden Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt einstellte und eine weitere Leistungspflicht verneinte (VB A49).