4. 4.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich mit Verweis auf ihre behandelnden Ärzte im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihre Beschwerden am rechten Knie, sowohl der Einriss der Meniskuswurzel wie auch der dadurch verursachte vollschichtige Knorpelschaden, seien auf das Unfallereignis vom 16. Januar 2021 zurückzuführen und auf die Beurteilungen der versicherungsinternen Ärzte könne nicht abgestellt werden (Beschwerde S. 13 ff.; Replik). 4.2. Den Akten lässt sich insbesondere Nachfolgendes entnehmen: -6-