Dazu habe er, Dr. med. B._____, sich bereits ausführlich geäussert und anhand des konkreten Verlaufs bei der Beschwerdeführerin, wie auch aufgrund medizinwissenschaftlicher Datenlage dargelegt, dass es sich vorliegend überwiegend wahrscheinlich um eine krankheitsbedingte Pathologie handle (VB M66). 3.2. 3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der -5-