1. 1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den geltend gemachten rechtsseitigen Kniebeschwerden mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] A96) zu Recht per 30. April 2021 eingestellt hat. 1.2. Zwischen den Parteien unbestritten und ausweislich der Akten nicht zu beanstanden ist, dass der status quo sine im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden nach dem Unfallereignis vom 16. Januar 2021 überwiegend wahrscheinlich erreicht (VB A96 S. 5) und die diesbezügliche Einstellung der Versicherungsleistungen korrekt ist, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.