3. Erforderlichenfalls sei ein medizinisches Gutachten einzuholen, das Aufschluss über die Ursache des Einrisses der Meniskuswurzel und des – vollschichtigen – Knorpelschadens, welche die Beschwerdeführerin erlitten hat, einzuholen. 4. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 16. Februar 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: