1. Die 1974 geborene Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 16. Januar 2021 auf dem Mitarbeiterparkplatz ihrer Arbeitgeberin auf einer Eisstelle ausrutschte, stürzte und sich dabei Prellungen und eine Quetschung zuzog. Am 22. Februar 2021 diagnostizierte der Hausarzt eine Kontusion der linken Körperhälfte sowie einen Verdacht auf Commotio spinalis. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge für die danach geltend gemachten Beschwerden die gesetzlichen Leistungen bis zum 30. April