5.3. Ausgangsgemäss hätten die Beschwerdeführenden Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführerin 1 steht aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) jedoch kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Da der Beschwerdeführer 2 nicht anwaltlich, sondern gesetzlich durch seine Mutter vertreten ist, ist ihm ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Zusprechung eines Auslagenersatzes würde sich lediglich für den Fall rechtfertigen, dass die Auslagen erheblich und nachgewiesen wären, was hier nicht zutrifft.