die Beschwerdegegnerin erneut mehrfach Rücksprache mit dem RAD. Mit Verfügung vom 31. Juli 2023 wies sie das Leistungsbegehren ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 31. Juli 2023 erhob die Beschwerdeführerin 1, bei welcher der Beschwerdeführer 2 krankenversichert ist, mit Eingabe vom 11. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die IV-Verfügung vom 31. Juli 2023 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für die medizinische Massnahme i.S. der CPAP-Therapie (CPAP-Gerät) zu übernehmen.