1. Der 2020 geborene Beschwerdeführer 2 leidet an mehreren Geburtsgebrechen und bezieht diverse Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Aufgrund einer schweren obstruktiven Schlafatemstörung (OSAS) wurde am 22. Juni 2022 ein Antrag auf Kostenübernahme für ein CPAP-Gerät (Continuous Positive Airway Pressure) gestellt. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin entsprechende Abklärungen. Sie nahm dabei mehrmals Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2023 stellte die Beschwerdegegnerin die Leistungsablehnung in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 dagegen Einwände erhoben hatten, hielt