3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderung von Fr. 36'337.00 als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). -7- 4.2. Den Beschwerdeführenden steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.