Die Hilflosenentschädigung soll die Kosten decken, die durch die Hilflosigkeit und die dadurch bedingte Inanspruchnahme von Drittpersonen für die Bewältigung des täglichen Lebens entstehen (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, § 39 N. 439 ff.). Solche Drittpersonen können Angehörige sein. Inwiefern jedoch vorliegend die Beschwerdeführenden von ihrer im Heim lebenden Mutter für die Bewältigung des täglichen Lebens in Anspruch genommen worden sein sollen, wurde von ihnen nicht dargelegt und ist aus den Akten nicht ersichtlich;