Die Hilflosenentschädigung steht gemäss klarem Gesetzeswortlaut von Art. 43bis Abs. 1 Satz 1 AHVG den Bezügern von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen zu, die in der Schweiz Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt haben und in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos sind. Die Hilflosenentschädigung soll die Kosten decken, die durch die Hilflosigkeit und die dadurch bedingte Inanspruchnahme von Drittpersonen für die Bewältigung des täglichen Lebens entstehen (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage 2007, § 39 N. 439 ff.).