Die Beschwerdegegnerin hat somit bei der Ermittlung des Nettonachlasses die geltend gemachten Ausgaben für Artikel des täglichen Bedarfs von insgesamt Fr. 1'950.00 sowie die Fahrtkosten für Besuche bei der Mutter von insgesamt Fr. 24’276.00 zu Recht nicht in Abzug gebracht. 3.4. Schliesslich ist die Frage zu prüfen, ob die von der Verstorbenen bezogene Hilflosenentschädigung der AHV in der Höhe von Fr. 23'127.00 vom Nachlassvermögen in Abzug zu bringen ist.