Die fraglichen Auslagen sowie die Anzahl bzw. Frequenz der Besuche bei der Mutter in S._____ wurden jedoch in keiner Weise dokumentiert, z.B. durch Belege über Barauslagen und Bestätigungen seitens der Mitarbeitenden des Heims, in dem sich die Mutter der Beschwerdeführenden aufhielt. Es kommt hinzu, dass in der Steuererklärung per 31. Dezember 2022 von einem Vermögen von Fr. 87'102.00 (VB 115) und bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen per Januar 2021 bzw. Januar 2023 jeweils von einem Vermögen von Fr. 81'390.00 (VB 72; 90) ausgegangen wurde. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Schulden ihrer Mutter ihnen gegenüber, -6-