3.2. Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, die Hilflosenentschädigung würde als Betreuungsentschädigung ihnen als Kinder zustehen, weshalb diese vom Nachlass in Abzug zu bringen sei (Beschwerde S. 2). Zudem verweisen sie auf ihre Vermögensaufstellung vom 16. April 2023 (VB 127 ff.), wonach – nach Abzug der Hilflosenentschädigung von Fr. 23'127.00, der von ihnen übernommenen Kosten für Artikel des täglichen Bedarfs von Fr. 1'950.00 und der ihnen angefallenen Fahrtkosten für Besuche bei ihrer Mutter von Fr. 24'276.00 – per deren Todestag ein massgebendes Restvermögen von Fr. 35'437.00 resultiere (Beschwerde S. 3; VB 97; VB 128).